Platzordnung

  • Die Aufnahme des Flugbetriebes ist nur nach Eintragung der dafür im Flugbuch vorgesehenen Angaben zulässig.
  • Gastflieger müssen sich vor der Aufnahme des Flugbetriebs beim Flugleiter anmelden.
  • Das höchstzulässige Startgewicht beträgt 25 kg. (Erlaubnis Regierungspräsidium vom 17.09.2003).
  • Flugsektoren (schematisch, Radius 350 m)
  • Die reguläre Flugbetriebszeit richtet sich nach den Bedingungen und Auflagen der vom Regierungspräsidium Freiburg erteilten Aufstiegserlaubnis vom 17.07.1986 und der Ergänzung vom 27.06.2006 und wird wie folgt festgelegt und gilt für jeden Wochentag, ebenso Feiertage:
Flugbetriebszeiten:
Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgen. Raketenantrieb)

Segelflugmodelle/Flugmodelle mit Elektromotoren
Mo-So und an FeiertagenMo-So und an Feiertagen
9:00 h – 12:00 h
13:00 h – 20:00 h oder längstens bis 30 Min. vor Sonnenuntergang
8:00 h bis längstens 30 Min. vor Sonnenuntergang

Inbetriebnahme des Senders

Bei der Inbetriebnahme eines Senders ist folgendes zu beachten:

  • Vorzugsweise sollen für den Flugbetrieb Sendersysteme in 2,4 GHz-Technik zum Einsatz kommen.
  • Andere Systeme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn:
    • Der Pilot sich vor dem Einschalten des Senders Gewissheit über die Nichtbelegung des entsprechenden Frequenzbandes mit dem Kanal verschafft hat. Hierzu ist aus Sicherheits­gründen die nur einmal vorhandene Frequenzmarke an der Frequenztafel zu entnehmen.
    • Diese Frequenzmarke ist gut sichtbar am Sender anzubringen.
    • Es ist grundsätzlich der in der Anmeldung angegebene Kanal zu benutzen. §  Änderungen erfolgen nur nach Absprache mit dem Flugleiter und entsprechender Korrektur im Flugbuch. (Bei Verwendung von 2.4 GHz Sendern entfallen diese Unterpunkte.)
  • Die für das Betreiben einer Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen erforderliche Genehmigung sowie die erforderliche Haftpflichtversicherung müssen nachgewiesen werden. Der Genehmigungsnachweis kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Anhang zum Flugbuch geführt werden.
  • Ein Kenntnisnachweis ist für das Fliegen auf unserem Modellflugplatz erforderlich, denn nach Information des DMFV (Homepage des DMFV, vom 16.4.2023) gilt:
    • „ Mit der erteilten Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 ist der DMFV e.V. vom Luftfahrt-Bundesamt beauftragt, die Bescheinigung (Kenntnisnachweis) über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme auszustellen.
    • Die erlangte Bescheinigung berechtigt deren Inhaber, ein Flugmodell über 2 kg Abflugmasse oder in einer Höhe von mehr als 120m im Rahmen der Betriebsgenehmigung des DMFV zu steuern – auf und außerhalb von Modellfluggeländen. Der Kenntnisnachweis gilt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland für den Einsatz von Flugmodellen und Multicoptern in Sichtweite im Sport- und Freizeitbereich!
    • Pilotenscheine für manntragende Luftfahrzeuge oder Kompetenznachweise des LBA haben im Rahmen des Modellflugbetriebs der Verbände keine Gültigkeit. “
  • Die Piste darf grundsätzlich nur zum Starten und Rückholen eines Flugmodells betreten werden. Sie ist grund­sätzlich freizuhalten.
  • Zu große Abstände zwischen den Piloten sind zu vermeiden. Die Piloten haben ihre Position am Rand der Piste (in der Nähe des Schutzzaunes) so zu wählen, dass eine jederzeitige Verständigung gewährleistet ist.
  • Landungen sind laut und vernehmlich anzukündigen, entsprechendes gilt nach Möglichkeit für Störungen und bei erwarteten Abstürzen.
  • Das Überfliegen von Zuschauern, Modellabstellplätzen und Kraftfahrzeugen ist untersagt. Im Lageplan (der Aufstiegserlaubnis anhängig) ist der genaue Flugsektor angegeben. Dieser ist unbedingt einzuhalten.
  • Der Fluglärm darf 84 db (A) in 7 m Abstand nicht überschreiten.

Flugleitung

Bei gleichzeitigem Betrieb von mehr als einem Modell ist stets ein Flugleiter einzusetzen.

  • Dieser ist für eine grundsätzliche Luftraumbeobachtung verantwortlich und hat bei Annäherung eines tieffliegenden anderen Luftfahrzeuges dafür zu sorgen, dass sich in der Luft befindliche Modellflug­zeuge sofort landen bzw. ihre Höhe schnellstmöglich so verringern, dass eine Gefährdung des Luftverkehrs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.
  • Flugleiter kann nur sein, wer über ausreichende Erfahrung verfügt und eine Erste-Hilfe-Ausbildung hat. Die Flugleitung kann auch abwechselnd von mehreren Personen gemeinschaftlich übernommen werden, die sich in der Verantwortung abwechseln. Ein Flugleiterbuch ist grundsätzlich zu führen.
  • Den Anordnungen des Flugleiters in Bezug auf Sicherheit und Ordnung des Flugbetriebes ist grundsätzlich Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen die Flugordnung kann er ein sofortiges Flugverbot verhängen, im Übrigen entscheidet der Vorstand.
  • Eine grundsätzliche Anmerkung zum Schluss: Wir fliegen ohne Alkoholgenuss!

Änderungen vorbehalten

Letztes Update: 17. April 2023